Antrag der Bundestagsfraktion der AfD – Rückführung syrischer Flüchtlinge einleiten

Drucksache 19/32 03.11.2017: Rückführung syrischer Flüchtlinge einleiten

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest,

dass der Krieg in Syrien fast beendet ist. Nur in etwa 10 Prozent des syrischen Staatsgebietes finden derzeit noch Kämpfe statt, zumeist gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS). Das vollständige Ende des Krieges ist abzusehen, in den meisten Gebieten Syriens herrscht bereits wieder Frieden, der Wiederaufbau beginnt. Der syrische Präsident Assad hat seine ins Ausland geflohenen Bürger bereits mehrfach öffentlich aufgefordert, in die Heimat zurückzukehren und am Wiederaufbau teilzunehmen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf,

unverzüglich mit der syrischen Regierung in Verhandlungen über ein Rückführungsabkommen betreffend die in Deutschland aufgenommenen schutzsuchenden Syrer einzutreten. Dieses Abkommen soll sicherstellen, dass die Rückkehrer in Syrien aufgenommen und dort nur in sicheren Gebieten untergebracht werden, dass ihre Versorgung mit dem Nötigsten gewährleistet wird und dass sie wegen evtl. gegen die Regierung gerichteter Aktivitäten vor und während ihrer Flucht einschließlich im selben Zeitraum evtl. begangener Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung nicht verfolgt werden. Syrien hat der deutschen Botschaft jederzeit das Recht auf Zugang zu den Rückkehrern einzuräumen, damit Deutschland überprüfen kann, ob die syrischen Zusicherungen eingehalten wurden. Von der Rückführung betroffen sein sollen zunächst vorrangig arbeitsfähige Männer, deren evtl. in Deutschland befindlichen Familien – falls gewünscht – bis zur Konsolidierung der Lebensverhältnisse in Syrien weiterhin Aufenthalt in Deutschland gewährt werden soll. Um schulpflichtige syrische Kinder auf die Rückkehr nach Syrien vorzubereiten, sollen syrische Lehrkräfte ihnen in Deutschland syrischen Schulunterricht erteilen. Bei den syrischen Lehrkräften soll es sich um Personen handeln, die sich entweder schon in Deutschland aufhalten oder die von der syrischen Regierung nach Deutschland entsandt werden. Zur Förderung der Rückkehrbereitschaft sollen attraktive Anreize in Form von Starthilfen gewährt werden. Außerdem muss die Rückführung in Zusammenarbeit mit der syrischen Seite für die Rückkehrer kostenfrei sein.

Nach Abschluss des Abkommens beauftragt die Bundesregierung das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei jedem für eine Rückführung in Betracht kommenden, jedoch nicht rückkehrwilligen Syrer umgehend zu prüfen, ob die §§ 73 ff. des Asylgesetzes (AsylG), Widerruf der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft, Widerruf des subsidiären Schutzes, anzuwenden sind und ggf. Maßnahmen zu ergreifen, um den Aufenthalt zu beenden.

Berlin, den 2. November 2017

Dr. Alexander Gauland, Dr. Alice Weidel und Fraktion

Begründung
Ein Land, das – wie Syrien – in der Lage ist, in seiner Hauptstadt ohne Sicherheitsprobleme eine gut besuchte internationale Wirtschaftsmesse auszurichten, bietet seinen Bürgern keine Veranlassung mehr, wegen seiner Sicherheitslage massenhaft in das Ausland zu fliehen. Für die meisten in Deutschland aufgenommenen Syrer ist damit der Aufnahmegrund entfallen, weshalb Widerrufsverfahren nach den §§ 73 ff. AsylG einzuleiten wären. Zuständig für dieses Widerrufsverfahren ist das BAMF, das aber kaum tätig wird, möglicherweise wegen der letztlich nur geringen Erfolgsaussichten. Der vom Gesetz vorgegebene Weg ist nämlich nicht nur lang und steinig, sondern bietet für Rückkehrunwillige vielfältige Möglichkeiten, sich ihren gesetzlichen Verpflichtungen zu entziehen. So muss der Widerruf zunächst vom BAMF durchgesetzt werden, wobei gegen dessen Entscheidung ein unter Umständen mehrzügiges Rechtsmittel gegeben ist und die Erhebung der Klage zumeist aufschiebende Wirkung hat, vgl. §§ 75, 78 AsylG. Sodann hat die zuständige Ausländerbehörde zu prüfen, ob der Betroffene auszuweisen und ggf. abzuschieben ist, wobei gegen diese Maßnahmen erneut Rechtsmittel möglich sind. Der beabsichtigten Abschiebung können wiederum Hindernisse rechtlicher wie auch tatsächlicher Natur entgegenstehen, z. B. die Gefahr politischer Verfolgung oder menschenrechtswidriger Behandlung im Heimatland und vor allem auch die ungeklärte Identität der abzuschiebenden Person. Diesen Schwierigkeiten könnte durch das skizzierte Abkommen wirksam entgegengetreten werden: Rechtliche Hindernisse würden ausgeräumt werden und die syrische Regierung würde die Rücknahme von Personen zusichern, die in Deutschland als Syrer anerkannt sind. Nicht zuletzt könnte aber die Rückkehrbereitschaft dadurch hergestellt werden, dass in dem Abkommen wirksame Hilfen für den Neuanfang in der Heimat vereinbart würden. Zudem wäre die derzeit umstrittene Frage des Familiennachzugs für Syrer damit obsolet.

Vorabfassung

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/000/1900032.pdf